Verbund- koordination
Schlaglicht Praxis: Wie würde die Stellenanzeige „Verbundkoordinator/-in gesucht“ aussehen?
Aufgaben
Grundlegend
· Verteilung der Anrechnungsstunden der Schulleitungen im Verbund
· Verteilung der Stellen für Verwaltungsangestellte
· Klassenbildung und Verteilung der Lehrerstunden im Verbund (nach BayEUG und MSO), jedoch ohne dienstrechtliche Entscheidungen
· Einberufung und Leitung des Verbundausschusses
Zusätzlich
· Ansprechpartner und Koordinator für alle Verbundangelegenheiten
· Verantwortung für Führung, Motivation und Weiterentwicklung der Mitarbeiter
· Verantwortung für die Bereitstellung des Bildungsangebotes der Mittelschule
· Mitarbeit an übergeordneten Themen und Projekten
· Verantwortung für des Onboarding neuer Teammitglieder
· Steuerung und aktive Beteiligung an der Entwicklung des Verbundes
· Sicherstellung einer nachhaltigen Bestandsentwicklung des Verbundes
· Evaluation der schulübergreifenden Aktionen im Verbund
· Zusammenarbeit mit Behörden, Sachaufwandsträgern und externen Partnern
· Kontinuierlicher Austausch mit der dienstvorgesetzten Stelle
Profil
· Führungserfahrung in der Schulleitung
· Präsentationsstärke, sicheres Auftreten und Beratungskompetenz
· Wille zu Innovationen und Erfolg
· hohe Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative
Vergütung
Zwei bis maximal drei Anrechnungsstunden je nach Verbundgröße
Aufgaben und Funktionen des Verbundkoordinators/der Verbundkoordinatorin laut eines KMS aus dem Jahr 2010 (Auszug)
Rechtliche Stellung des Verbundkoordinators
Nach Art. 32 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG – E beauftragt die Regierung einen der Leiter der Schulen im Verbund mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben. Dieser Schulleiter nimmt die Aufgabe eines Verbundkoordinators wahr.
Für die rechtliche Stellung des Verbundkoordinators bedeutet dies:
· Verbundkoordinator kann nur einer der Leiter einer Mittelschule im Verbund sein.
· Die Bestellung zum Verbundkoordinator bedeutet die Übertragung bestimmter Aufgaben in Angelegenheiten des Verbunds. Die dienstrechtliche Stellung des Verbundkoordinators wird dadurch nicht berührt. Mit der Aufgabe „Verbundkoordinator“ wird insbesondere kein neues besoldungsrechtliches Amt übertragen.
· Die Auswahl des Leiters, dem die Aufgabe „Verbundkoordinator“ übertragen werden soll, erfolgt nach den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung. Die Auswahlentscheidung trifft die Regierung auf der Grundlage eines Vorschlags des Staatlichen Schulamts. Die Übertragung der Aufgabe sollte nur mit Zustimmung des betreffenden Schulleiters erfolgen.
Eine formelle Beteiligung der Personalvertretung nach dem BayPVG ist nicht erforderlich. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle ist es aber geboten, den örtlichen Personalrat frühzeitig zu informieren, welcher Leiter mit der Aufgabe „Verbundkoordinator“ betraut werden soll. Entsprechendes gilt gegenüber den Schulaufwandsträgern im Verbund.
· Die Übertragung der Aufgabe „Verbundkoordinator“ ist widerruflich, entweder auf Antrag des betreffenden Schulleiters oder auf Grund dienstlicher Erfordernisse. Nach Möglichkeit sollte aber im Sinne einer Optimierung der Aufgabenwahrnehmung ein häufiger Wechsel vermieden werden. Auch über den Widerruf und die Neuvergabe der Aufgabe „Verbundkoordinator“ entscheidet die Regierung nach den o.g. Grundsätzen.
Die wichtigsten Aufgaben des Verbundkoordinators sind:
· die Klassenbildung und die Verteilung der Lehrerstunden im Verbund nach Maßgabe von Art. 32 a Abs. 4 BayEUG-E sowie §§ 22a und 33 Abs. 1 VSO-E; die Zuständigkeit für ggf. erforderliche dienstrechtliche Entscheidungen (z.B. (Teil-)Abordnungen, Versetzungen) richtet sich aber weiterhin nach den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der ZustV-KM und obliegen dem Staatl. Schulamt.
· die Verteilung der Anrechnungsstunden für die Schulleitungen im Verbund; dabei ist der Verbundkoordinator an die Vorgaben des Abschnitts 3 der KMBek über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen gebunden,
· die Verteilung der Stellen für Verwaltungsangestellte; auch hier gilt, dass die einzelnen Schulen im Verbund die ihnen jeweils zustehenden Verwaltungsstunden weiterhin behalten, zudem sind arbeitsvertragliche Bindungen zu beachten,
· die Einberufung und Leitung des Verbundausschusses (§ 22 a VSO-E), Ansprechpartner und Koordinator für Verbundangelegenheiten,
· z.B. Organisation gemeinsamer Lehrerkonferenzsitzungen, gemeinsame Fortbildungen, ggf. Teilnahme an Sitzungen der Verbundversammlung der Schulaufwandsträger.
Der Verbundkoordinator ist jedoch nicht Vorgesetzter oder Dienstvorgesetzter von Lehrkräften der Schulen im Verbund, die er nicht selbst leitet.
Verfahren bei der Klassenbildung
Die Klassenbildung im Verbund erfolgt in mehreren Verfahrensschritten:
· Auf der Grundlage der gemeldeten Schüler für das kommende Schuljahr wird das Staatliche Schulamt - wie dargelegt – dem Verbundkoordinator die Zahl der zu erwartenden Lehrerstunden mitteilen. Auf dieser Grundlage wird der Verbundkoordinator eine erste Grobplanung für die Klassenbildung an den Mittelschulen im Verbund erstellen. Bei der Planung ist der Koordinator gebunden an Vorgaben der Verbundvereinbarung zu Standorten von M-Klassen und Ganztagsangeboten, ferner an vorhandene Raumkapazitäten.
· Diese Grobplanung ist mit den anderen Schulleitern im Verbund zu erörtern und ggf. zu überarbeiten.
· Anschließend beruft der Verbundkoordinator den Verbundausschuss ein, legt dem Ausschuss die Planung für die Klassenbildung vor mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen. Ggf. können Änderungen vorgenommen werden.
· Soweit kein Einvernehmen im Verbundausschuss hergestellt werden kann, verbleibt die Letztentscheidung beim Verbundkoordinator.