Datenschutzberater:in
Die Ernennung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters ist unter dem Datenschutzgesetz nicht zwingend.
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und für die Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind. Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
- Überprüfung der Datenbearbeitungen sowie Empfehlungen von Korrekturmassnahmen, wenn festgestellt wird, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden;
- Schulung und Beratung in Fragen des Datenschutzes;
- Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.
Wer eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater gemäss DSG ernennt, hat sicherzustellen, dass die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind wie z.B. Fachkenntnisse, nötige Mittel zur Verfügung stellen und Unabhängigkeit. Die Ernennung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters ist dem EDÖB mitzuteilen.
Verantwortliche, welche eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen, können in Bezug auf die Datenschutz-Folgenabschätzung von Erleichterungen Gebrauch machen.
Für eine Unternehmensgruppe darf ein "Gruppen-Datenschutzbeauftragter" bezeichnet werden. Dieser muss nicht in der Schweiz ansässig sein.