Auskunft
Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
Das Auskunftsrecht steht Personen zur Verfügung, damit sie ihre aus den Datenschutzvorschriften definierten Rechte ausüben können.
Im Rahmen des Auskunftsrechts sind deshalb folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- bearbeitete Personendaten;
- Bearbeitungszweck;
- Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
- verfügbare Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
- Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
- Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
Das Auskunftsrecht ist i.d.R. kostenlos zu gewähren.
Die Auskunft ist i.d.R. innerhalb von 30 Tagen zu erteilen.
In Ausnahmefällen kann die Auskunft verweigert werden.
Die Auskunft wird i.d.R. schriftlich erteilt. In gegenseitigem Einvernehmen kann Auskunft durch die Einsichtnahme vor Ort gewährt oder mündlich erteilt werden.
Der Verantwortliche hat die Identität der auskunftsanfragenden Person zu überprüfen.