Datenschutzbeschwerde
An oberster Stelle des Selbstschutzes sollte die Datenschutzbeschwerde stehen: Sie macht wenig Arbeit und hilft vielen Menschen statt nur einem. Tatsächlich liegt die Umsetzung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) bei vielen Unternehmen weit hinter den gesetzlichen Vorgaben. Man erkennt bereits ein Muster: Während kleinere und mittlere Unternehmen oft gar nicht wissen, dass ihre Website oder App nicht gesetzeskonform ist, werden die Datenschutzverstöße von vielen großen Shopping- oder Medienseiten mit Kalkül begangen.
Typische Vergehen, gegen die sich Betroffene wehren sollten sind zum Beispiel:
Einbettung von Google Analytics oder Facebook-Trackern in Apps oder Websites ohne informierte Einwilligung.
Werbeangebote per E-Mail, Telefon oder Brief, obwohl in den letzten Jahren kein Kontakt mit dem entsprechenden Geschäft bestand Kurzpapier der deutschen Behörden dazu.
Eine Dienstleistung (z.B. beim Arzt) wird von einer Einwilligung zur Datenweitergabe abhängig gemacht, obwohl die Leistung unabhängig davon erfüllbar wäre. Hilfetext für Patienten von der Behörde in Baden-Württemberg).
Gerade bei kleineren Unternehmen ist es ein Akt der Fairness und auch effektiver, zunächst im direkten Kontakt mit dem Unternehmen auf die Missstände hinzuweisen. Wenn das Unternehmen dann nichts ändert, kann man eine formlose Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen. Ein Blick ins Impressum zeigt den Sitz der Website oder App. Auf der offiziellen Liste können wir die Landesämter für den nicht-öffentlichen Bereich nachschlagen. Für Beschwerden über Ämter („öffentlicher Bereich“) sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig, für Beschwerden über Unternehmen die Aufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich). Beschwerden für Unternehmen im EU-Ausland einfach an die eigene Behörde senden, die übersetzen und leiten weiter.
Eine Beschwerde ist kostenlos. Die Behörde prüft natürlich, ob wirklich ein Rechtsbruch vorliegt, bevor ein Verfahren eingeleitet wird. Man kann also nicht viel falsch machen.